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Umsatzsteuer im Automobilhandel: Die Händlerbeteiligung bei der Kaufpreisfinanzierung

Auch die Automobilhersteller und -händler versuchen, den Absatz ihrer Produkte durch besonders günstige Finanzierungen oder Leasingkonditionen anzukurbeln (z.B. 0-%-Finanzierung). Doch umsatzsteuerlich gibt es dabei einiges zu beachten, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervorgeht.

Beispiel: Ein Vertragsautohaus bietet einem Endverbraucher einen Pkw an. Der Kunde möchte das Fahrzeug finanzieren. Über die Bank des Herstellers (Autobank) werden besonders günstige Finanzierungskonditionen für das gewünschte Modell angeboten. Die Zinsen liegen unter dem marktüblichen Niveau. Hierfür verlangt die Autobank von dem Händler eine Zuzahlung. Er muss sich an der Finanzierung der günstigen Zinsen beteiligen (Händlerbeteiligung).

Das BMF geht davon aus, dass in diesem Fall die Autobank gegenüber dem Händler eine Dienstleistung erbringt, die in der Absatzförderung durch das zinsgünstige Darlehen besteht. Eine solche Leistung ist umsatzsteuerpflichtig. Bei Vorliegen einer Rechnung über diese Dienstleistung der Autobank kann der Händler wiederum die Vorsteuer aus seiner Zahlung an die Bank geltend machen. Die Händlerbeteiligung hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer aus der Fahrzeuglieferung an den Kunden. Anders als bei der unmittelbaren Auswirkung einer Rabattgewährung gegenüber dem Kunden, wirkt sich damit die Zuzahlung an die Bank nicht mindernd auf die Umsatzsteuer der Fahrzeuglieferung aus.

Im Gegensatz hierzu ist die Situation bei der Finanzierung durch eine unabhängige Bank, die keinem Hersteller angeschlossen ist, eine völlig andere. In diesem Fall kommt es  zu keiner Dienstleistung im Verhältnis zum Händler. Dessen Zahlung an die Bank stellt vielmehr ein zusätzliches Entgelt für das Kreditgeschäft der Bank dar. Erst dieses Entgelt von dritter Seite ermöglicht das zinsgünstige Darlehen. Hervorzuheben ist auch hier, dass der Händler seinen Umsatz gegenüber dem Kunden nicht mindern kann. Auch ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nicht möglich.

Hinweis: Die vorliegende Information kann nur die Grundfälle abdecken. Sofern Sie beispielsweise als Autohändler von derartigen Finanzierungs- oder Leasingmodellen betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an. Insbesondere bei Leasinggeschäften können die Konstellationen noch komplizierter sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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