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Informationen für Unternehmer
Ausländischer Unternehmer: Eine Betriebsstätte kann durch eine Windkraftanlage begründet werden
Eine Windkraftanlage kann auch dann als Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts qualifiziert werden, wenn Wartung und Instandhaltung der Windkraftanlage ausschließlich durch Fremdpersonal erfolgen. Der ausländische Betreiber einer solchen (inländischen) Windkraftanlage ist nicht als ein im Ausland ansässiger Unternehmer zu qualifizieren. Ausreichend ist hierfür, dass das Fremdpersonal vertraglich in die Leistungserbringung des Unternehmers eingebunden ist.
Bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen stellt sich oftmals die Frage, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den ausländischen Vertragspartner schuldet.
Beispiel: Ein in Dortmund ansässiger Unternehmer lässt durch eine niederländische Werbeagentur ein Werbekonzept ausarbeiten. Für diese Dienstleistung schuldet der Unternehmer aus Dortmund als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die niederländische Werbeagentur darf nur eine Nettorechnung ausstellen.
Problematisch ist in der Praxis häufig, ob ein Ausländer als inländischer Unternehmer tätig geworden ist. Ganz abstrakt ist diese Frage einfach zu beantworten: Der Sitz des Leistenden muss im Ausland liegen. Allerdings kann eine Zweigniederlassung im Inland dazu führen, dass ein ausländischer Betrieb zu einem inländischen Unternehmen wird. Erforderlich dafür ist, dass der Unternehmer in Deutschland eine feste Niederlassung oder Betriebsstätte hat. Kennzeichend hierfür sind eine hinreichende Beständigkeit sowie eine personelle und technische Ausstattung der Zweigniederlassung im Inland, die eine Leistungserbringung ermöglicht. Oder anders ausgedrückt: Es muss etwas im Inland vorhanden sein, mit dem die Leistungen erbracht werden können (Personal, Maschinen, Gebäude usw.). Die Rechtsprechung verlangt nicht das gleichzeitige Vorliegen aller Kriterien auf einmal. Es ist vielmehr eine Gesamtschau des Sachverhalts vorzunehmen.
Nach diesen Kriterien nimmt das Finanzgericht Münster bei einer Windkraftanlage eine Betriebsstätte an.
Hinweis: Ob ein ausländisches oder inländisches Unternehmen vorliegt, hat sowohl für den Leistenden als auch für den Leistungsempfänger weitreichende Konsequenzen. Wie das Beispiel der Windkraftanlage zeigt, ist die Frage in der Praxis kaum rechtssicher zu klären. Auch in diesem Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da bereits Revision eingelegt wurde.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |