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Vorsteuerabzug: Fußballverein muss Leistungsempfänger des Spielervermittlers sein
Unternehmer können die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für ihren Betrieb ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt demnach voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger war.
Ob ein Fußballbundesligaverein gegenüber Spielervermittlern als ein solcher Leistungsempfänger aufgetreten war, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Urteilsfall waren mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des Vereins gewechselt oder hatten ihre bestehenden Arbeitsverträge verlängert. Sie wurden bei den Vertragsverhandlungen von Spielervermittlern beraten. Sobald ein Spieler einen Arbeitsvertrag beim Verein unterzeichnet hatte, schloss letzterer mit dem Vermittler eine schriftliche Zahlungsvereinbarung, nach der für die Beratung bei Transfer bzw. Vertragsverlängerung ein Honorar zu entrichten war. Daraufhin stellten die Spielervermittler dem Verein Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von rund 133.000 EUR aus, die dieser als Vorsteuer abziehen wollte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und erklärte, dass zwischen dem Verein und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden hatte, sondern Letztgenannte ihre Leistungen direkt an die Spieler erbracht hatten.
Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf (FG) dem Verein zunächst auf ganzer Linie Recht gegeben und den Vorsteuerabzug zugelassen hatte, kassierte der BFH dieses Urteil. Die Bundesrichter erklärten, dass der Fußballverein die Vorsteuer aus den Rechnungen der Spielervermittler nur dann abziehen kann, wenn er - und nicht ausschließlich der betreffende Spieler - der Empfänger der Vermittlungsleistung war. Im Urteilsfall sprachen jedoch gewichtige Anzeichen dafür, dass auch die Spieler Leistungsempfänger waren; beispielsweise bestanden Managementverträge zwischen Vermittlern und Spielern, nach denen der Fußballer das Entgelt für Beratungsleistungen schuldete. Der BFH verwies die Sache daher zurück an das FG.
Hinweis: Auch wenn der BFH im vorliegenden Fall nicht abschließend entscheiden konnte, bietet das Urteil dennoch einen guten Überblick über die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei Spielervermittlungen.
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