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Verpflegung in Kindergärten: Caterer muss regulären Umsatzsteuersatz abführen
Die Frage, ob ein Cateringunternehmen ermäßigt zu besteuernde Speisenlieferungen (Umsatzsteuersatz von 7 %) oder regulär zu besteuernde Restaurationsleistungen (Umsatzsteuersatz von 19 %) erbringt, hat nun erneut den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Urteilsfall hatte ein Caterer die Essensversorgung in Kindergärten übernommen und dabei folgende Leistungen erbracht:
- Erstellung der Speisepläne nach Absprache mit Eltern und Erziehern
- Essensanlieferung in Thermobehältern
- Portionierung in Schüsseln vor Ort
- Abwasch des (kindergarteneigenen) Geschirrs
- Lastschrifteinzug des Essensgeldes bei den Eltern
Der BFH entschied, dass die Leistungen des Caterers dem regulären Umsatzsteuersatz von damals 16 % (heute 19 %) unterliegen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt nur dann eine mit 7 % zu versteuernde Speisenlieferung vor, wenn der Caterer sogenannte Standardspeisen zubereitet, die das Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge (auf Imbissniveau) sind. Nur wenn weitere Dienstleistungselemente (z.B. Geschirrabwasch) hinzukommen, ist eine 19%ige Besteuerung des Umsatzes möglich. Qualitativ höherwertige Speisen unterliegen demgegenüber per se dem 19%igen Regelsteuersatz. Im Urteilsfall konnte der BFH offenlassen, ob die zubereiteten Gerichte tatsächlich als bloße Standardspeisen anzusehen waren. Denn selbst bei einer solchen für den Caterer vorteilhaften Betrachtung sorgten die weiteren Dienstleistungselemente dafür, dass der Regelsteuersatz anzuwenden war.
Hinweis: Da der Urteilsfall die Altjahre 2003 bis 2007 betraf, musste der BFH eine europarechtliche Durchführungsverordnung aus dem Jahre 2011 nicht in seine Entscheidung einbeziehen, nach der eine Abgrenzung von Standardspeisen und qualitativ höherwertigen Speisen nicht mehr vorzunehmen ist. Betroffene Caterer und deren steuerliche Berater sollten diese Verordnung für ihre aktuelle Steuergestaltung im Auge behalten.
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