Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist möglich
Um als Unternehmer Vorsteuern abziehen zu können, benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Diese Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Rechnungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Beschreibung der erbrachten Leistung,
- Zeitpunkt der Leistung,
- Entgelt (netto) und
- Steuersatz und Steuerbetrag.
Beispiel: Ein Unternehmer erhält Ware für 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer von einem anderen Unternehmen. In der Rechnung fehlt die Angabe der Steuernummer. Die Lieferung und die Rechnungserteilung erfolgten im März 2011. Anlässlich einer Betriebsprüfung im Oktober 2013 fällt das Versehen auf.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Der Betrag von 1.900 EUR ist mit 6 % pro Jahr zu verzinsen. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger sich im Oktober 2013 eine ordnungsgemäße Rechnung durch das andere Unternehmen ausstellen lässt.
Das Finanzgericht Niedersachsen tritt dieser Auffassung nun entgegen. Wenn der Unternehmer sich nachträglich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lässt, ist der Vorsteuerabzug quasi rückwirkend möglich. Eine Verzinsung muss in einem solchen Fall dann nicht erfolgen. Voraussetzung ist nach Ansicht der Richter lediglich, dass die erste Rechnung die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung bereits erfüllte. Eine weitere Voraussetzung ist, dass noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat inzwischen ebenfalls ernstliche Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften, aber mit den Mindestangaben versehenen Rechnung auch dann noch versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird. Auch der Europäische Gerichtshof wird sich zu diesem Thema noch äußern. In jedem Fall sollten Sie auch weiterhin von vornherein auf ordnungsgemäße Rechnungen achten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |