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Rotlichtmilieu: Zimmervermietung an Prostituierte unterliegt 19%igem Umsatzsteuersatz
Umsätze aus der Vermietung von Häusern oder Wohnungen sind in aller Regel von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt jedoch nicht für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden - für sie fällt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % an (sog. Hotelsteuer). In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass eine Zimmervermietung an Prostituierte sogar dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt.
Im Urteilsfall hatte ein Bordellbetreiber mehrere Zimmer eines "Eroscenters" zu Tagespreisen von 110 EUR bis 170 EUR an Prostituierte vermietet. In den Umsatzsteuervoranmeldungen hatte er nur einen 7%igen Umsatzsteuersatz an das Finanzamt abgeführt. Der BFH entschied jedoch, dass dieser ermäßigte Tarif nicht anwendbar ist, da der Betreiber die Wohn- und Schlafräume nicht zur Beherbergung vermietet hatte, sondern zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten.
In einem Nebensatz erwähnt der BFH, dass es sich bei den strittigen Umsätzen des Vermieters um "aufgrund des Verzichts nach § 9 UStG steuerpflichtige" Umsätze gehandelt hat. Zum Hintergrund: Unternehmer können die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach dieser Vorschrift "abwählen" und sich freiwillig für die Steuerpflicht entscheiden. In diesem Fall ist von einem Verzicht beziehungsweise einer Option nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes die Rede.
Hinweis: Auf den ersten Blick scheint es paradox, steuerfreie Umsätze freiwillig der Steuerpflicht zu unterwerfen - es kann sich jedoch für den Unternehmer lohnen, weil er damit zugleich das Recht zum Vorsteuerabzug erwirbt.
Die Randnotiz des BFH lässt vermuten, dass er die Zimmervermietung an Prostituierte grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Leistungen wertet. Nach dieser Logik fiele der reguläre 19%ige Umsatzsteuersatz nur an, wenn der Unternehmer auf die an sich bestehende Steuerfreiheit verzichtet. Die Versteuerung zum Regelsteuersatz von 19 % - statt mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % - würde dann die Vorteile aus dem Vorsteuerabzug schmälern, die mit der Option erlangt werden sollten.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |