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Betrugsabsicht des Lieferers: Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nur in Ausnahmefällen möglich

Für Aufsehen sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011, als er entschied, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger in ein betrügerisches Geschäft verwickelt war. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Leasing-GmbH fünf Maschinen von einer KG gekauft und diese an eine Leasingnehmer-KG weiterverleast. Die GmbH wusste nicht, dass die beiden KGs ein Betrugssystem betrieben. Sie kennzeichneten die Maschinen stetig neu (Anbringung  neuer Identifikationsnummern) und verkauften dann diese erneut an andere Leasinggesellschaften. Als der Betrug aufflog, konnte laut Finanzamt die GmbH für die nicht vorhandenen Maschinen auch bei Gutgläubigkeit keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der BFH hingegen entschied, dass dieser zulässig ist, weil es bei einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht zu einer Eigentumsverschaffung im zivilrechtlichen Sinne kommen muss, so dass Waren auch von einem Dieb geliefert werden können.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Entscheidung nun in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen und erklärt, dass ein Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass der Leistungsempfänger von dem Betrug wusste oder hätte wissen müssen, kann dieser den Vorwurf widerlegen. Er muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden. Hierzu gehört insbesondere, dass er sich erwiesenermaßen über die Unternehmereigenschaft des Leistenden vergewissert hat.
  • Als belastendes Indiz dafür, dass der Unternehmer von dem Betrug wusste oder wissen konnte, gilt, wenn er die Geräteidentifikationsnummer der gelieferten Ware nicht aufgezeichnet hat.

Hinweis: Das BFH-Urteil ist somit kein Freibrief, um den Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers geltend zu machen. Der Leistungsempfänger muss hierfür zunächst sein gewissenhaftes Verhalten nachweisen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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