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Sale-and-lease-back-Geschäft: Der Übergang der Verfügungsgewalt ist wesentlich

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich zum sogenannten Sale-and-lease-back-Geschäft geäußert. Hierunter wird allgemein verstanden, dass das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags auf einen Leasinggeber übertragen wird, welcher den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.

Beispiel: Ein Unternehmer (U1) kauft von einem anderen Unternehmer (U2) einen Gegenstand (z.B. eine Maschine). Das zivilrechtliche Eigentum an dem Gegenstand wird von U2 auf U1 übertragen. Gleichzeitig vereinbaren die Unternehmer, dass U2 den Gegenstand weiterhin nutzen kann. Der Vertrag wird über eine Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen. Am Ende der Laufzeit fällt das Eigentum wieder an U2 zurück (Rückkaufvereinbarung bzw. Rückfallklausel).

Umsatzsteuerlich stellt sich hier die Frage, ob U2 dem U1 eine Maschine geliefert hat. Sofern dies der Fall sein sollte, muss U2 eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Im Regelfall liegt eine Lieferung vor, wenn das zivilrechtliche Eigentum auf einen anderen übertragen wird.

Es liegt jedoch gegebenenfalls keine Lieferung vor, wenn die Übertragung des Eigentums nur zeitlich befristet ist und ihr Zweck darin, den anderen Unternehmer, der die Maschine zur Nutzung überlässt, abzusichern. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich bei dieser Form des Leasings eigentlich um eine Darlehensgewährung.

Das FG hat nunmehr entschieden, dass auch ohne eine vorher vereinbarte Rückfallklausel eine Lieferung ausscheidet. Damit kommt es auf eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags vereinbarte Rückkaufvereinbarung nicht an.

Hinweis: Ob eine Lieferung vorliegt oder nicht, hat erhebliche umsatzsteuerliche Konsequenzen. Die rechtliche Prüfung muss im Einzelfall erfolgen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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