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Reihengeschäfte: Es kommt darauf an, wer die Ware bewegt

Die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts kann eine sogenannte unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland eine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist, wie das Finanzgericht Münster (FG) entschieden hat.

Grundsätzlich können Waren, die von Deutschland ins Drittland exportiert werden, als sogenannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abgerechnet werden.

Beispiel: Ein Unternehmer liefert eine Maschine an ein brasilianisches Unternehmen. Die Maschine wird nach Rio de Janeiro transportiert. Die Lieferung der Maschine ist umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer muss lediglich die Ausfuhr durch entsprechende Zollbelege nachweisen.

Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn die Waren durch den Abnehmer an einen anderen Unternehmer weitergeliefert werden. Dann liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor, wenn die Waren direkt an diesen letzten Abnehmer transportiert werden. Sofern einer der Abnehmer (erster oder letzter Abnehmer) die Ausfuhr und den Transport organisiert, ist die Steuerbefreiung in Gefahr.

Das FG hat die Steuerbefreiung in einem Ausfuhrfall, an dem drei Unternehmer beteiligt waren, versagt. Ein deutsches Unternehmen hatte Handys an einen britischen Abnehmer geliefert. Diese Handys wurden direkt vom deutschen Lieferanten nach Dubai an zwei weitere Unternehmen ausgeführt. Vertragliche Beziehungen unterhielt das deutsche Unternehmen mit den in Dubai ansässigen Abnehmern nicht. In diesem Fall liegt ein Reihengeschäft vor, da Waren von einem ersten Lieferanten (deutsches Unternehmen) unmittelbar an einen letzten Abnehmer (Unternehmer in Dubai) gelangen. Vertragspartner des deutschen Lieferanten ist jedoch nur das britische Unternehmen. Daher liegt eine Lieferung von dem deutschen Unternehmen an das britische vor.

Diese Lieferung ist nach Auffassung des FG jedoch nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Warenexports ist, dass die Ware im Zuge der Lieferung auch tatsächlich bewegt wird. In dem vorliegenden Sachverhalt geht das FG aber davon aus, dass die Ware  erst durch den britischen Abnehmer nach Dubai bewegt wurde. Entscheidend war hier, dass der Transport und die zollamtliche Anmeldung durch das britische Unternehmen durchgeführt wurden. Hätte der deutsche Lieferant dies übernommen, wäre ohne Probleme eine Warenbewegung und damit eine Steuerbefreiung anzunehmen.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht die umsatzsteuerrechtlichen Gefahren bei Reihengeschäften. Sobald Sie erfahren, dass Ihr Abnehmer die Ware bereits weiterveräußert hat, sollten Sie daher Kontakt mit uns aufnehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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