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Teilwertabschreibung: Neues BMF-Schreiben in Vorbereitung

Wirtschaftsgüter sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz grundsätzlich mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (vermindert um die jährliche Abschreibung) anzusetzen. Liegt der Verkehrswert darüber, darf dieser nicht angesetzt werden, da dadurch ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen werden würde.

Liegt der Verkehrswert jedoch unter den oben genannten Kosten, muss er aus handelsrechtlicher Sicht angesetzt werden, da ansonsten das Vorsichtsprinzip bzw. der Gläubigerschutz nicht beachtet werden würde; denn Besitztümer dürfen in der Bilanz nicht mit einem höheren Wert ausgewiesen werden als dem tatsächlichen. Die Finanzverwaltung erlaubt hier zwar eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, schreibt ihn aber - anders als das Handelsrecht - nicht vor.

Schon seit dem Jahr 2000 existiert zu dieser sogenannten Teilwertabschreibung ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Durch zahlreiche Urteile und Gesetzesänderungen ist es aber derart überholt, dass es vom BMF überarbeitet worden ist. Zu begrüßen ist dabei, dass das BMF zunächst einen Entwurf an verschiedene Verbände und steuerliche Berater geschickt hat, um deren konstruktive Änderungsvorschläge abzufragen.

Und die Bundessteuerberaterkammer hat dabei auch einige Punkte aufgegriffen, die in der Entwurfsfassung zu unpräzise waren, wie zum Beispiel der "Tag der Aufstellung der Bilanz". Unklar ist hier, um welchen Tag genau es sich handelt. Schließlich ist der Tag der Fertigstellung durch den Steuerberater denkbar, aber auch der Tag, an dem die Bilanz vom Steuerpflichtigen unterschrieben oder dem Finanzamt übermittelt wird.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die erbesserungsvorschläge übernimmt. Vorteilhaft für alle wäre dies jedenfalls.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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