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Bauträger: Umsatzsteuererstattung ist möglich

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat sich zur Problematik des Wechsels der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern geäußert. Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Leistung, die er erbringt. 

Beispiel: Ein Unternehmer liefert eine Ware oder erbringt eine Dienstleistung. Im Regelfall schuldet er die Umsatzsteuer für diesen Umsatz. 

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundfall. Betroffen ist davon unter anderem die Baubranche. Bislang war streitig, ob auch Bauträger unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft fallen. Die Finanzämter gingen im Regelfall davon aus, dass ein Bauträger die Steuer für die Bauleistungen eines Subunternehmers schuldet. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass dies im Regelfall nicht zutreffend ist. Da bis zu diesem Machtwort des höchsten deutschen Finanzgerichts die Finanzverwaltung von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft ausgegangen ist, haben viele Bauträger als Leistungsempfänger von Bauleistungen zu Unrecht Umsatzsteuer gezahlt. Die OFD NRW weist darauf hin, dass in diesen Fällen eine Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger erfolgen kann. 

Hinweis: Über weitere Entwicklungen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen - beispielsweise über das neueste BMF-Schreiben zu diesem Thema - berichten wir Ihnen in den folgenden Ausgaben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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