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Sachzuwendung: Pauschalsteuer für Geschenk ist keine Betriebsausgabe
Die Pauschalsteuer für Geschenke stellt zwar eine handelsrechtliche Betriebsausgabe dar, doch darf sie nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen das Einkommen für steuerliche Zwecke nicht mindern. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Freikarten im Wert von jeweils 20.000 EUR an Geschäftsfreunde verschenkt und diese pauschal versteuert. Die Pauschalsteuer hatte die Klägerin als Betriebsausgabe abgezogen und damit ihr steuerliches Einkommen gemindert.
Grundsätzlich besteht für Sie als Unternehmer bei betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenken an Geschäftspartner oder die eigene Belegschaft die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % an das Finanzamt zu zahlen. Hierfür dürfen die Zuwendungen pro Person und Jahr bis zu 10.000 EUR betragen.
Die auf nichtabzugsfähige Geschenke entfallende Pauschalsteuer ist allerdings - wie das Präsent selber - nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Laut Gesetz dürfen Aufwendungen für Geschenke nicht den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Erfreuen Sie nun einen Geschäftspartner mit einem teuren Geschenk und übernehmen auch noch die Pauschalsteuer, kommt es zum doppelten Abzugsverbot. In diesem Fall unterliegen sowohl das Geschenk als auch die hierauf entfallende Steuer dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
Hinweis: Streuwerbeartikel im Wert von bis zu 10 EUR sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einzubeziehen, werden also nicht besteuert. Die Zuwendungen sind aber, auch um die 10.000-EUR-Grenze prüfen zu können, weiterhin aufzuzeichnen. Das hat für den Empfänger den Vorteil, dass er keine Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn versteuern muss, das Geschenk also rein brutto genießen kann. Hierbei spielt dann keine Rolle, ob die Wertgrenze von 35 EUR eingehalten wird. Die Pauschalierung gelingt aber nur, wenn Betriebe sie einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner oder Arbeitnehmer ausüben. Die Zuwendungen an Arbeitnehmer müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
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