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Umsatzsteuerfreiheit: Für die Ausfuhr geringwertiger Gebrauchsgegenstände ist ein Nachweis notwendig

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor, wenn geringwertige Waren exportiert werden.

Beispiel: Ein Schweizer Kunde bestellt per Internet bei einem deutschen Versandhändler einen Kugelschreiber. Der Versand erfolgt nach Bern.

In dem Beispiel liegt eine sogenannte Ausfuhr in ein Drittland (Gebiete außerhalb der EU) vor. Der Versandhändler kann daher seine Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln. Allerdings muss er nachweisen, dass die Ware tatsächlich in die Schweiz gelangt ist.

Hinweis: Der Ausfuhrnachweis erfolgt regelmäßig durch einen Versendungsbeleg. Das kann ein Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstück sein, oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg wie die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferanten.

In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedenen Fall war genau dieser Nachweis streitig. Auf den Rechnungen und Ausfuhrbelegen hatte die Klägerin als Artikelbezeichnung lediglich Sammelbezeichnungen wie zum Beispiel Lederware Dupont, Gürtel Dupont oder Kugelschreiber Montegrappa angegeben. In einigen Rechnungen wurde sogar nur die Artikelnummer aufgeführt. Nach Auffassung des Finanzamts war dadurch eine Identifikation der ausgeführten Gegenstände nicht möglich. Die Klägerin ergänzte zwar im Verlauf der Prüfung durch das Finanzamt ihre Angaben. Die Lieferungen sollten jedoch trotzdem wegen Beweismängeln steuerpflichtig sein.

Dem ist das FG nicht gefolgt. Die Klägerin hat nach seiner Überzeugung durch die Erstellung entsprechender Anlagen zu den Rechnungen den Mangel in der Beweisführung korrigiert. Unklare oder auch unvollständige Angaben kann der Unternehmer bei der Ausfuhr noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzen. Da dies die Klägerin hier getan hat, sind die Ausfuhren umsatzsteuerfrei.

Hinweis: Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass bei den Nachweisen für die Ausfuhr Sorgfalt angebracht ist. Hätte die Klägerin ihre Angaben nicht mehr ergänzen können, wären die Lieferungen steuerpflichtig gewesen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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