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Umsatzsteuerbetrug: Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung
Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn der Leistungsempfänger selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Der Vorsteuerabzug ist jedoch auch dann schon ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangsumsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte die Antragstellerin Edelmetalle von einer GmbH eingekauft. Die Antragstellerin machte aus den Ankäufen einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die GmbH die Umsatzsteuer aus den Lieferungen nicht gezahlt hat.
Beispiel: Unternehmer U1 liefert an den Unternehmer U2 Metalle für 11.900 EUR. Unternehmer U2 macht aus dieser Lieferung 1.900 EUR Vorsteuer geltend. Bei einer späteren Prüfung stellt das Finanzamt fest, dass U1 in betrügerischer Absicht seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Umsatzsteuer aus der Lieferung nicht abgeführt hat.
U2 kann den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen, wenn er von dem Steuerbetrug Kenntnis hatte bzw. diesen erkennen konnte.
Das FG hält es in dem zugrundeliegenden Streitfall für wahrscheinlich, dass der Sitz der GmbH lediglich ein Scheinsitz war. Ein Geschäftsbetrieb war unter der Adresse, die auch in den Abrechnungsdokumenten angeben war, nicht vorhanden. Es handelte sich dabei um die Anschrift eines Büroservice. Das FG geht auch davon aus, dass die Geschäftsführer der Antragstellerin den Steuerbetrug durch die GmbH zumindest hätten erkennen können.
Hinweis: Die Entscheidung ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Eine endgültige Entscheidung steht damit noch aus. Aber auch wenn die Entscheidung nur vorläufig ist, sieht es für den Vorsteuerabzug der Antragstellerin schlecht aus.
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