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Steuerfreiheit: Umsätze für die Seeschifffahrt sind steuerfrei
Nicht alle Umsätze eines Unternehmens sind steuerpflichtig. Für bestimmte Unternehmen sind Steuerbefreiungen vorgesehen. So ist für Unternehmen, die gewerblich Waren liefern, die Steuerbefreiung im Regelfall bei einem Exportgeschäft vorgesehen.
Beispiel: Ein Unternehmen liefert eine Ware in die USA. Die Lieferung ist steuerfrei, da es sich um ein Exportgeschäft handelt (Ausfuhr). Die Steuerfreiheit hängt hier unter anderem davon ab, dass die Ware auch tatsächlich in die USA gelangt. Eine vergleichbare Befreiung von der Umsatzsteuer sieht das Gesetz auch für den Export in ein anderes Land der EU vor (innergemeinschaftliche Lieferung).
Ein etwas exotisches Dasein fristet die Steuerbefreiung für die internationale Seeschifffahrt. Danach sind auch die Lieferungen, die beispielsweise für die Ausrüstung eines großen Containerschiffs erfolgen, steuerfrei. Doch kommt es bei dieser Steuerbefreiung nicht darauf an, dass die Ware das Inland verlässt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Gegenstand zur Ausrüstung eines entsprechenden Schiffs bestimmt ist.
Bei der Lieferung eines Wasserfahrzeugs selbst stellt das Bundesfinanzministerium nunmehr Folgendes klar: Diese Lieferung ist auch steuerfrei, wenn nicht unmittelbar an den Betreiber geliefert wird. Es genügt, wenn das Schiff durch den Abnehmer an den entsprechenden Betreiber oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger überlassen wird.
Hinweis: Neben den hier dargestellten Steuerbefreiungen sieht das Umsatzsteuerrecht weitere Befreiungen vor. Das gilt insbesondere für das Gesundheitswesen und den karitativen Bereich. So sind zum Beispiel die Leistungen eines Krankenhauses im Regelfall steuerfrei (Ausnahme: z.B. Schönheitsoperationen). Ebenso trifft dies auf Leistungen der Altenpflege zu.
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