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Informationen für Unternehmer
Reiseleistungen an Unternehmer: Reiseveranstalter kann Margenbesteuerung beanspruchen
Wer als Unternehmer Reise- oder Beherbergungsleistungen erbringt, sollte zwei wichtige Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kennen:
- Steuerfreie Beherbergungsleistungen: Unternehmer, die Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken beherbergen oder beköstigen, können ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten (§ 4 Nr. 23 UStG).
- Margenbesteuerung: Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, können die Margenbesteuerung anwenden. Hier bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Inanspruchnehmer zu zahlenden Gesamtbetrag (§ 25 UStG). Das deutsche Recht setzt für diese - häufig günstige - Besteuerungsvariante jedoch voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher erbringt (nicht an andere Unternehmer).
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzbesteuerung eines Reiseveranstalters untersucht, der Schul- und Studienreisen für Schulen und Vereine angeboten hatte. Nach dem Urteil kann der Veranstalter hinsichtlich der angebotenen Klassenfahrten nicht die Steuerbefreiung für Beherbergungsleistungen beanspruchen, da er selbst mit seinen Leistungen keine Erziehungszwecke verfolgt.
Allerdings gestand das Gericht ihm die Margenbesteuerung vollumfänglich zu - auch im Hinblick auf die Leistungen, die er an Vereine erbracht hatte. Während Finanzamt und Finanzgericht für diesen Teilbereich die Margenbesteuerung aufgrund der Unternehmereigenschaft des Kunden abgelehnt hatten ("Knock-out-Kriterium" im deutschen Recht), erklärte der BFH, dass das Unionsrecht nicht danach differenziert, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher oder Unternehmer erbracht wird. Vielmehr begünstigt es Leistungen an Kunden aller Art.
Hinweis: Auf dem Unionsrecht basierend dürfen Reiseveranstalter die Margenbesteuerung somit auch für Leistungen wählen, die sie gegenüber anderen Unternehmern erbringen.
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