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Geerbtes Betriebsvermögen: Abtretung wegen Pflichtteilsanspruch lässt Steuerbegünstigung entfallen
Betriebsvermögen wird im deutschen Erbschaftsteuerrecht durch einen sogenannten Verschonungsabschlag und einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR begünstigt. Diese steuerlichen Privilegien können jedoch rückwirkend entfallen, wenn der Erwerber das Vermögen innerhalb von fünf Jahren veräußert oder aufgibt. Dahinter steckt der Gedanke, dass die steuerliche Besserstellung von Betriebs- gegenüber Privatvermögen nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Erwerber den geerbten Betrieb auch tatsächlich weiterführt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine steuerschädliche Veräußerung innerhalb der Fünfjahresfrist auch dann anzunehmen ist, wenn sie unfreiwillig erfolgt. Im Urteilsfall hatte eine Frau von ihrem Ehemann Kommanditanteile an zwei Gesellschaften geerbt, an denen sie zuvor selbst als Kommanditistin beteiligt war. Um Pflichtteilsansprüche gegenüber ihren Kindern zu erfüllen, überließ sie diese ihrem Sohn und ihrer Tochter.
Der BFH erklärte, dass diese Abtretungen (anteilig) zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung führten, da sie eine steuerschädliche Veräußerung innerhalb der Fünfjahresfrist bewirken. Der Wegfall der Steuerbefreiung tritt nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen abgegeben wurde. Unerheblich ist auch, ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.
Hinweis: Das Urteil behandelte zwar einen Fall vor der Erbschaftsteuerreform ab dem 01.01.2009, ist jedoch heute noch relevant. Auch das aktuelle Recht begünstigt die Übertragung von Betriebsvermögen und sieht eine fünfjährige Behaltensfrist vor.
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