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Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung wegen Beteiligung an Erbengemeinschaft

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Letzterer errechnet sich aus dem Gewinn des Gewerbebetriebs, der um bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert und um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht wird. Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen mit Grundbesitz können von zwei verschiedenen Kürzungen profitieren:

  • Die sogenannte pauschale Kürzung sieht vor, dass Unternehmen ihren Gewinn (samt Hinzurechnungen) um 1,2 % des Einheitswerts kürzen dürfen, der für ihren zum Betriebsvermögen gehörenden (und nicht grundsteuerbefreiten) Grundbesitz festgestellt wurde.
  • Die erweiterte Kürzung steht Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Diese sogenannten Grundstücksunternehmen können eine (weitergehende) Kürzung um den Teil ihres Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat mit aktueller Verfügung erklärt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgende Beteiligungsaktivitäten eines Unternehmens einer erweiterten Kürzung entgegenstehen:

  • das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft;
  • das Halten einer Beteiligung an einer rein vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG (ohne gewerbliche Prägung).

Die OFD weist darauf hin, dass nach einem neuen Urteil des Hessischen Finanzgerichts eine erweiterte Kürzung auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Unternehmen an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist. Da gegen diese Entscheidung eine Revision beim BFH anhängig ist, müssen Finanzämter entsprechende Einsprüche jedoch bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage ruhend stellen.

Hinweis: Sofern Ihrem Unternehmen die erweiterte Kürzung wegen einer Beteiligung an einer Erbengemeinschaft aberkannt worden ist, können Sie Einspruch gegen Ihren Gewerbesteuermessbescheid einlegen und unter Nennung des anhängigen Revisionsverfahrens das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. So profitieren Sie später für Ihren eigenen Fall von einer begünstigenden Entscheidung des BFH.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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