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Gewerbesteuer: Einlagerer muss Lagerentgelte nicht hinzurechnen
Wenn zwei Unternehmer einen sogenannten Lagervertrag abschließen, verpflichtet sich der Lagerhalter regelmäßig nicht nur zur bloßen Einlagerung von Gütern, er übernimmt daneben häufig auch die Fürsorgepflichten für die Waren. So verantwortet er beispielsweise die ordnungsgemäße Unterbringung des Lagergutes, führt eine Ein- und Ausgangskontrolle durch, überprüft die Waren regelmäßig und schützt sie vor Diebstahl.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat erklärt, dass diese Fürsorge- und Obhutspflichten des Lagerhalters das Hauptmerkmal des Vertrags bilden und die eigentliche Lagerortgestellung in den Hintergrund treten lassen. Hieraus folgt eine wichtige gewerbesteuerliche Konsequenz: Der einlagernde Unternehmer muss die gezahlten Lagerentgelte nicht seinem Gewerbeertrag - der Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag - hinzurechnen, wie es die derzeitige Rechtslage für einen Teil von gezahlten Miet- und Pachtzinsen eigentlich vorsieht.
Nach Weisung der OFD müssen Lagerentgelte jedoch ausnahmsweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wenn der Lagerhalter nur die Räumlichkeiten bereitstellt und der Einlagerer selbst die Obhut seiner Ware übernimmt. Finanzämter müssen Lagerverträge also einzelfallabhängig prüfen.
Hinweis: Die von der OFD dargestellten Grundsätze sind nicht neu, sondern decken sich mit den Hinzurechnungsregeln, die bereits 2012 aufgestellt worden sind. Danach sind Verträge mit mehreren Leistungskomponenten (= gemischte Verträge) komplett von einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auszunehmen, wenn sie ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstellen und der nicht hinzurechenbare Leistungsbestandteil (hier: die Fürsorge- und Obhutspflichten) prägend für den Vertrag sind.
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