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Schwarzarbeitsbekämpfung: Nur begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung an den Zoll
Als Auftraggeber sind Sie im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zwar grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet. Diese Verpflichtung beschränkt sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt bei Ihnen vorhanden sind. Nicht erfasst von dieser Übermittlungspflicht sind künftige Daten.
Im Streitfall hatte das Hauptzollamt bei einer Taxi-Genossenschaft, die Fahraufträge an ihre Mitglieder vermittelt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durchgeführt. Die Taxi-Genossenschaft sollte bestimmte Daten über ihre Taxiunternehmer und die vermittelten Fahrten "bis auf Widerruf" herausgeben. Grund hierfür sei die kurze Speicherdauer der Informationen der Taxi-Genossenschaft. Diese weigerte sich mit dem Hinweis, dass sie nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen sei, sondern lediglich Fahraufträge vermitteln würde. Sie könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten.
Das FG stimmte dem Hauptzollamt zwar in dem Punkt zu, dass die Taxi-Genossenschaft infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin anzusehen sei. Dennoch bestehe keine Verpflichtung, die angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Solche Prüfungen seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Die aktuelle Gesetzeslage ermögliche es den Prüfungsbeamten lediglich, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Nicht erlaubt sei dagegen eine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern.
Hinweis: Arbeitgeber und -nehmer sowie Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Arbeitgeber und Auftraggeber haben in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten im Rahmen einer Prüfung auszusondern und der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.
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