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Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG: Ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten möglich?
Verluste, die einem Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft (KG) zugewiesen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, soweit bei diesem ein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht.
Hinweis: Diese Regelung zielt in erster Linie auf Verluste aus Beteiligungen an gewerblich tätigen KGs ab, gilt aber sinngemäß auch für Werbungskostenüberschüsse aus einer Beteiligung an vermögensverwaltenden KGs mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Durch die Verrechnungsbegrenzung soll ein beschränkt haftender Gesellschafter seine Verluste nur dann verrechnen können, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.
Das EStG sieht ferner vor, dass ein nicht ausgleichsfähiger Verlust zum Ende eines Jahres festgestellt und mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden kann. Nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) darf dieser spätere Verlustausgleich bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG einkunftsübergreifend erfolgen. Was das konkret bedeutet, verdeutlicht der Urteilsfall: Hier hatte das Finanzamt bei einer KG zum 31.12.2006 einen nicht ausgeglichenen Verlust aus negativen Vermietungseinkünften von 227.000 EUR festgestellt. Im Folgejahr erzielte die Gesellschaft sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 30.000 EUR als auch einen privaten Veräußerungsgewinn aus einem Grundstücksverkauf von 2,6 Mio. EUR. Das FG ließ die Verrechnung des festgestellten Verlustes nicht nur - wie das Finanzamt meinte - mit den positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Veräußerungsgewinn zu. Die Begründung: Auch der Veräußerungsgewinn resultiert aus der Beteiligung.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass darauf hin, dass gegen das FG-Urteil eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Die Finanzämter müssen entsprechende Einsprüche daher vorerst ruhend stellen; allerdings dürfen sie keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Hinweis: Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte Einspruch erheben, da er von einer späteren begünstigenden Rechtsprechung des BFH für den eigenen Fall profitiert. Die Mehrsteuer, die zunächst wegen einer verwehrten einkunftsübergreifenden Verlustverrechnung anfällt, muss jedoch vorerst an das Finanzamt gezahlt werden.
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