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Hochwasser auf dem Balkan: Unterstützungsleistungen werden besonders begünstigt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat steuerbegünstigende Regelungen für Hilfeleistungen veröffentlicht, die den Opfern des Hochwassers auf dem Balkan zugutekommen. Folgende Aspekte sind besonders hervorzuheben:
- Unterstützung von Geschäftspartnern: Erbringt ein Unternehmer unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen gegenüber vom Hochwasser betroffenen Geschäftspartnern, dürfen diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings nur, sofern sie dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR wird aus Billigkeitsgründen nicht angewandt. Auch anderweitige Zuwendungen von betrieblichen Wirtschaftsgütern oder Leistungen sind begünstigt.
- Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind regelmäßig nur unter den verschärften Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei; demnach ist beispielsweise eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese verschärfenden Voraussetzungen müssen bei Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Balkanhochwasser nicht beachtet werden. Zuwendungen über der regulären Höchstgrenze von 600 EUR pro Jahr dürfen sogar steuerfrei bleiben.
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden auf Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von inländischen öffentlichen Dienststellen oder von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, werden bereits dann anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking vorlegt (vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne Betragsbeschränkung).
Hinweis: Die vom BMF aufgeführten Erleichterungen gelten für einen Übergangszeitraum vom 16.05.2014 bis zum 31.12.2014.
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