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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Parkplatzüberlassung ist eine mit der Zimmervermietung zusammenhängende Leistung
Die Beherbergungsleistungen von Hotels und Pensionen sind lediglich mit 7 % zu versteuern. Diese Steuervergünstigung gilt jedoch nur für die unmittelbar mit der Zimmervermietung zusammenhängenden Leistungen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst alle anderen Leistungen eines Hoteliers (z.B. Frühstück, Verpflegung) herausgenommen, und zwar auch für den Fall, dass für diese kein gesondertes Entgelt verlangt wird.
Vor kurzem hatte nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber zu entscheiden, ob auch die Parkplatzüberlassung gesondert mit 19 % zu versteuern ist. Das Hotel hatte 140 Pkw- sowie 10 Lkw-Stellplätze. Die Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die Nutzung der Stellplätze berechnete das Hotel den Gästen nicht extra. Waren Parkplätze frei, durften die Gäste sie belegen - und zwar ohne eine entsprechende Nutzungsregelung.
Das Finanzamt wollte die Parkplatzüberlassung mit 19 % versteuern. Da dafür kein gesondertes Entgelt mit den Gästen vereinbart wurde, nahm es die kalkulatorischen Kosten als Grundlage. Es ermittelte so pro Übernachtung und Gast einen Betrag von 1,50 EUR netto für die Parkplatzüberlassung. Insgesamt sollten somit etwa 34.000 EUR mit 19 % statt mit 7 % versteuert werden.
Das FG ist der Auffassung des Finanzamts nicht gefolgt. Es sieht die Parkplatzüberlassung als Nebenleistung zur Beherbergung an. Die Logisleistung steht aus Sicht der Gäste im Vordergrund. Die Nutzung der Parkplätze hat für sie keinen eigenständigen Nutzen. Außerdem sieht das FG einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Zimmervermietung. Anders als zum Beispiel beim Frühstück ist hier deshalb der ermäßigte Steuersatz anwendbar.
Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen, da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Es ist daher eine Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts abzuwarten.
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