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NATO-Truppenstatut: Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach dem sogenannten Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden den Parteien des Nordatlantikvertrags in der Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuervergünstigungen gewährt. Im Regelfall ist sogar eine Steuerbefreiung vorgesehen. Die Vergünstigung gilt für die Truppen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit.

Der an die Truppe leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Der Nachweis soll grundsätzlich durch die Vorlage eines speziellen Abwicklungsscheins oder durch diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des leistenden Unternehmers geführt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden kann, sofern sich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung daraus ergeben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dem BFH angeschlossen und die Finanzämter entsprechend angewiesen. Außerdem wurde in dem Vordruck für den Abwicklungsschein das SEPA-Verfahren berücksichtigt. Auf die Änderung des amtlichen Abwicklungsscheins weist das BMF in einem aktuellen Schreiben ebenfalls hin.

Hinweis: Auch für andere sogenannte echte Steuerbefreiungen (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung) kommt es nicht zwingend auf die Nachweise an. In Ausnahmefällen gewährt der BFH die Steuerbefreiung auch bei Nachweismängeln, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei objektiv ergibt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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