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Sponsoring: Intensive Vermarktung kann zur Umsatzbesteuerung führen
Sponsoring ist vor allem im Sportbereich besonders verbreitet. Normalerweise muss der Zuwendungsempfänger dabei umsatzsteuerlich nichts beachten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jedoch darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen ein sogenannter Leistungsaustausch gegeben sein kann, der zu einer Umsatzsteuerbelastung des Zuwendungsempfängers führt.
Beispiel: Ein lokaler Unternehmer sponsert den örtlichen Fußballverein mit 5.000 EUR. Der Verein tut in seiner Zeitschrift kund, dass der Unternehmer ihn unterstützt. Und auch der Geldgeber weist auf sein Sponsoring hin.
Wenn der Verein sich darauf beschränkt, den Namen des Sponsors zu nennen, liegt kein Leistungsaustausch vor. Auch wenn der Sponsor ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung hinweist, ist das noch kein Problem.
Es kann jedoch dann zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn der Zuwendungsempfänger dem Geldgeber das ausdrückliche Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbemaßnahmen zu vermarkten. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn der Sponsor in einer Radiowerbung ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit bzw. die Unterstützung von dem Verein hinweist.
Hinweis: Wenn es zu einem Leistungsaustausch kommt, sind die Auswirkungen sowohl beim Sponsor als auch beim Zuwendungsempfänger vielfältig. Vor allem ist darauf zu achten, dass ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt werden. Sprechen Sie uns gern wegen der Details an.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |