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Umsatzsteuer: Auftragsforschung einer Hochschule ist mit 19 % zu versteuern
Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es viele Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen. Zu diesen zählt unter anderem der ermäßigte Steuersatz von 7 % für viele Warenlieferungen und Dienstleistungen. So wird zum Beispiel die Lieferung von Nahrungsmitteln im Wesentlichen nur mit 7 % Umsatzsteuer belastet. Und auch für Hotelübernachtungen gilt die Ermäßigung.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat diese Form der Steuervergünstigung für die Auftragsforschung einer Hochschule jedoch abgelehnt. Die Hochschule hatte einen Werkvertrag geschlossen und sich darin zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtet. Sie erhielt für ihre Forschungen Zahlungen vom Auftraggeber und versteuerte diese lediglich mit 7 % bei der Umsatzsteuer.
Das FG ist jedoch der Auffassung, dass die Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn die Erstellung der Studie erfolgte weder aus wohltätigen Zwecken noch im Bereich der sozialen Sicherheit. Darin sieht das FG den entscheidenden Grund für die Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Hochschule kann die Steuervergünstigung damit nicht für sich beanspruchen.
Hinweis: Das FG deutet an, dass auch private Forschungseinrichtungen, die Auftragsforschung gegen Bezahlung betreiben, mit diesen Leistungen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Entscheidung hat daher nicht nur Bedeutung für Universitäten und Hochschulen, sondern auch für andere gemeinnützige Vereinigungen wie etwa Vereine.
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