Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte
Verbürgt sich ein Kommanditist für Verbindlichkeiten einer KG, ergeben sich zahlreiche steuerliche Fragestellungen. Mit Verfügung vom 07.07.2014 hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hierzu einige Antworten geliefert. Das Wichtigste in der Übersicht:
- Übernimmt ein Kommanditist aus betrieblichen Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner KG, hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Höhe des laufenden Gewinns bzw. Verlusts der Gesellschaft; auch Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten werden hierdurch nicht ausgelöst.
- Droht dem Kommanditisten die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft oder ist sie bereits erfolgt, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Rückstellung in seiner Sonderbilanz bilden bzw. keine Verbindlichkeit einstellen. Zahlungen, die in Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden, sind einkommensteuerlich als Kapitaleinlage zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn dem Kommanditisten als Folge der Bürgschaftsleistung zivilrechtlich ein selbständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüber der KG oder dem persönlich haftenden Gesellschafter zusteht.
- Verlustanteile aus der Gesellschaftsbilanz können einem Kommanditisten nicht mehr zugerechnet werden, soweit nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, dass ein Ausgleich des (durch die Verluste aus der Gesellschaftsbilanz entstehenden oder sich erhöhenden) negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können dem Kommanditisten laufende Verlustanteile aus der Gesellschaftsbilanz (einschließlich der Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen) selbst dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn sich der Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat.
- Fällt ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe weg oder scheidet ein Kommanditist gegen Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch den Erwerber aus der Gesellschaft aus, entsteht grundsätzlich ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos. Dieser Gewinn muss regelmäßig auch dann versteuert werden, wenn der Kommanditist im Außenverhältnis aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung weiterhin für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |