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Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf
Wenn Sie als Unternehmer für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag bilden, müssen Sie die Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tätigen. Geben Sie Ihre Investitionsabsicht auf, erkennt das Finanzamt Ihnen den gewinnmindernden Abzugsbetrag im Jahr der Bildung wieder ab. Nach den gesetzlichen Regelungen verzinst sich die dadurch entstehende Steuernachzahlung mit 6 % pro Jahr - der Zinslauf beginnt dabei grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des damaligen Abzugsjahres.
In 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine rückwirkende Verzinsung unrechtmäßig ist und die Aufgabe der Investitionsabsicht ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis darstellt - mit der steuergünstigen Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dieses Urteil nun in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen. Aus diesem geht im Kern hervor, dass die steuergünstigen Verzinsungsregelungen des BFH nur für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2012 gebildet worden sind. Das BMF verweist auf eine ab 2013 geltende gesetzliche Neuregelung, wonach sich der Zinslaufbeginn bei einem rückgängig gemachten Investitionsabzugsbetrag nicht mehr nach hinten verschieben kann.
Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH entfaltet ihre Wirkung also nur noch für Investitionsabzugsbeträge, die zwischen 2007 und 2012 gebildet worden sind. Wurden einem Unternehmer solche Abzugsbeträge zwischenzeitlich wegen einer weggefallenen Investitionsabsicht aberkannt und rückwirkend verzinst, kann er sich mit einem Einspruch gegen die Zinsfestsetzung wenden. Ab 2013 muss er die rückwirkende Verzinsung jedoch gegen sich gelten lassen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |