Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich Ferrari als Firmenwagen: Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein? Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet? Vorsteuerabzug: Betrügerische Kfz-Lieferketten unbedingt meiden Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant? Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich

Als gewerblicher oder freiberuflicher Unternehmer mit einem Jahresgewinn von maximal 100.000 EUR (bzw. als Bilanzierer mit einem Betriebsvermögen von 235.000 EUR) können Sie in den Genuss eines Investitionsabzugsbetrags kommen. Dann können Sie schon in Ihrem aktuellen Jahresabschluss künftige Investitionen berücksichtigen und Ihr steuerpflichtiges Einkommen vorab um 40 % der geplanten Investitionssumme senken. Bedingung ist, dass Sie Ihre Investitionsabsicht dokumentieren und das geplante Wirtschaftsgut innerhalb der auf den Abzug folgenden drei Jahre auch tatsächlich anschaffen.

Wie ein Finanzamt in Sachsen feststellen musste, kann dieses Wahlrecht auch dann noch (rückwirkend) ausgeübt werden, wenn der Steuerbescheid für den betroffenen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig geworden ist. Hier hatte ein Unternehmer zuerst einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen und damit seinen steuerpflichtigen Gewinn gemindert. Anschließend hat er die Investition jedoch nicht realisiert. Daher erhöhte das Finanzamt den Gewinn rückwirkend und mit der entsprechenden Verzinsung.

Doch hatte der Unternehmer damals - neben der geltend gemachten - noch eine weitere Investition geplant und innerhalb des Dreijahreszeitraums auch umgesetzt. Somit übte er nach Erlass des Bescheids sein Wahlrecht aus und verminderte seinen Gewinn in gleichem Umfang, wie das Finanzamt ihn zuvor erhöht hatte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen ist das zulässig. Denn das Wahlrecht kann zeitlich unbefristet ausgeübt werden. Ob der zuvor ergangene Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig gewesen ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Ausübung ist in einem solchen Fall jedoch auf den Änderungsbetrag des Bescheids begrenzt. Im Fall des sächsischen Unternehmers hieß das, dass er den zweiten Abzug nur im Umfang der Erhöhung anlässlich des ersten Abzugs geltend machen konnte.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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