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Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein?
Natürlich kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein - insbesondere das eines Wohnmobilhändlers. Im Grenzbereich des Zulässigen lässt sich diese Frage allerdings nicht mehr ganz so leicht beantworten. So musste kürzlich ein selbständiger EDV-Systemberater feststellen, dass er sein Wohnmobil bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % nicht seinem Betriebsvermögen zuordnen kann.
Die Finanzbehörden sind bei Gegenständen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung hauptsächlich privat genutzt werden, sehr sensibel. Denn eine betriebliche Nutzung führt beim Inhaber zur Erstattung der Vorsteuer, mindert das Einkommen und erlaubt die Abschreibung. Bei einer privaten Nutzung fallen diese steuerlichen Vorteile dagegen weg.
Zwar gibt es keine Regelungen speziell für gemischt genutzte Wohnmobile. Laut Finanzgericht Sachsen ist jedoch zumindest die allgemeine Grenze von 10 % einzuhalten. Der Fahrer muss also nachweisen, das Fahrzeug mindestens zu diesem Anteil betrieblich genutzt zu haben. Dazu reicht schon eine formlose Aufzeichnung über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 12 Monaten aus. (Üblicherweise genügen drei Monate, doch speziell die Nutzung von Wohnmobilen unterliegt starken saisonalen Schwankungen.)
Die im Nachhinein erstellten Aufzeichnungen des EDV-Systemberaters wiesen jedoch offensichtliche Lücken auf und widersprachen sich sogar. Als Nachweis konnte das Gericht sie daher nicht verwenden und ordnete das Wohnmobil dem Privatvermögen zu. In Folge musste der Systemberater höhere Umsatz- und Einkommensteuer bezahlen.
Hinweis: Sind Sie unschlüssig über die Zuordnung eines Gegenstands zu Ihrem Betriebsvermögen, dann fragen Sie uns. Gemischte Aufwendungen sind in der Rechtsprechung aktueller denn je. Oftmals finden auch Pauschalen Anwendung, die den Nachweis vereinfachen.
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