Aktuelles

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Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich Ferrari als Firmenwagen: Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein? Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet? Vorsteuerabzug: Betrügerische Kfz-Lieferketten unbedingt meiden Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant? Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein?

Natürlich kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein - insbesondere das eines Wohnmobilhändlers. Im Grenzbereich des Zulässigen lässt sich diese Frage allerdings nicht mehr ganz so leicht beantworten. So musste kürzlich ein selbständiger EDV-Systemberater feststellen, dass er sein Wohnmobil bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % nicht seinem Betriebsvermögen zuordnen kann.

Die Finanzbehörden sind bei Gegenständen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung hauptsächlich privat genutzt werden, sehr sensibel. Denn eine betriebliche Nutzung führt beim Inhaber zur Erstattung der Vorsteuer, mindert das Einkommen und erlaubt die Abschreibung. Bei einer privaten Nutzung fallen diese steuerlichen Vorteile dagegen weg.

Zwar gibt es keine Regelungen speziell für gemischt genutzte Wohnmobile. Laut Finanzgericht Sachsen ist jedoch zumindest die allgemeine Grenze von 10 % einzuhalten. Der Fahrer muss also nachweisen, das Fahrzeug mindestens zu diesem Anteil betrieblich genutzt zu haben. Dazu reicht schon eine formlose Aufzeichnung über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens 12 Monaten aus. (Üblicherweise genügen drei Monate, doch speziell die Nutzung von Wohnmobilen unterliegt starken saisonalen Schwankungen.)

Die im Nachhinein erstellten Aufzeichnungen des EDV-Systemberaters wiesen jedoch offensichtliche Lücken auf und widersprachen sich sogar. Als Nachweis konnte das Gericht sie daher nicht verwenden und ordnete das Wohnmobil dem Privatvermögen zu. In Folge musste der Systemberater höhere Umsatz- und Einkommensteuer bezahlen.

Hinweis: Sind Sie unschlüssig über die Zuordnung eines Gegenstands zu Ihrem Betriebsvermögen, dann fragen Sie uns. Gemischte Aufwendungen sind in der Rechtsprechung aktueller denn je. Oftmals finden auch Pauschalen Anwendung, die den Nachweis vereinfachen.

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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