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Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf ein Versicherungsvertreter eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn er Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.
Diese gewinnmindernde Bilanzposition darf jedoch nur gebildet werden, wenn der Vertreter auch rechtlich zur Betreuung der Versicherungen verpflichtet ist. Erbringt er diese Leistungen ohne Rechtspflicht, ist eine Rückstellungsbildung insoweit ausgeschlossen.
In einer neuen Entscheidung hat sich der BFH eingehend damit beschäftigt, wann von einer solchen Rechtspflicht auszugehen ist. Vorliegend hatte ein Handelsvertreter eine Rückstellung für laufenden Betreuungsaufwand bei Kranken- und Pflegeversicherungsverträgen von 350.000 EUR gebildet. Das Finanzgericht (FG) schätzte den Zeitaufwand für die Nachbetreuung weitaus niedriger und erkannte deshalb nur eine Rückstellung von 83.337 EUR an. Da die durchschnittliche Vertragsdauer 25 Jahre betrug, wandte das Gericht bei seiner Berechnung einen Vervielfältiger von 13,783 an, der sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2005 ergab. Die Rechnung des Gerichts sah danach wie folgt aus:
1.067 (Anzahl der Verträge) | |
x | Zeitaufwand von 20 Min |
= | jährlicher Zeitaufwand von 355,66 Stunden |
x | Stundensatz von 17 EUR |
x | Abzinsung mit 13,783 |
= | 83.337 EUR |
Der BFH hob die Entscheidung des FG nun jedoch auf, da für die Bundesrichter noch nicht hinreichend feststand, ob der Vertreter überhaupt rechtlich zur Nachbetreuung der Versicherungsverträge verpflichtet war. Der Mitarbeitervertrag war dem FG nur in Auszügen vorgelegt worden. In der vorgelegten Präambel hieß es wörtlich:
"… Das vorrangige Ziel ist die auf Dauer angelegte und unabhängige Beratung und Betreuung des Kunden auf seinem gesamten Lebensweg. Jeder Kunde hat das Recht auf eine dauerhafte Betreuung. …"
Aus diesem Passus durfte das FG nach Auffassung des BFH noch nicht auf eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung schließen. Für die Bundesrichter bezog sich die Formulierung eher auf einzuhaltende Qualitätsstandards.
Hinweis: Das FG muss jetzt in einem zweiten Rechtsgang genauer hinsehen und sich den gesamten Vertrag vorlegen lassen. Auch die vorgenommene Abzinsung ist zu überdenken. Versicherungsvertreter können den Urteilsgrundsätzen entnehmen, dass sie ihre rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung eindeutig nachweisen müssen; vage Formulierungen aus Vertragsauszügen reichen nicht aus.
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