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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein
Dieses Jahr haben wir Sie schon mehrfach über Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen informiert. Denn es gab ein langes Hin und Her und viel Unsicherheit darüber, wann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (seit längerem der Regelfall) und wann nicht. Die letzte Gesetzesänderung zu diesem Thema ist zum 01.10.2014 in Kraft getreten: Seitdem schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Bauleister).
Beispiel: Ein Schreiner beauftragt einen Generalunternehmer mit dem Bau einer Werkstatthalle. Die Halle soll für die eigene Schreinerei verwendet werden. Der Schreiner legt dem Generalunternehmer eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Damit kann der Auftragnehmer (der Generalunternehmer) davon ausgehen, dass nicht er, sondern sein Auftraggeber (der Schreiner = Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Mit der Bescheinigung "USt 1 TG" in den Händen kann er darauf vertrauen, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft geprüft hat.
Hinweis: Die Bescheinigung führt auch dann zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn sie dem leistenden Unternehmer nicht vorgelegt wird! Erbringen Sie gegenüber anderen Unternehmern Bauleistungen (z.B. als Subunternehmer), sollten Sie daher immer nach der Bescheinigung "USt 1 TG" fragen. Legt Ihnen der Leistungsempfänger eine gültige Bescheinigung vor, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Nettorechnung ausstellen. Kann er Ihnen keine Bescheinigung präsentieren, sollten Sie ihm eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |