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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung
Das Jahr 2014 könnte in der Umsatzsteuer auch als Jahr der Bauunternehmer und des Wechsels der Steuerschuldnerschaft bezeichnet werden. Nach den vier Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema hat sich nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) wieder zu Wort gemeldet.
Eine GmbH hatte sich auf die Lieferung und Montage von betriebsbereiten Photovoltaikdachanlagen spezialisiert. Die Montage der Anlagen auf den Gebäudedächern ließ die GmbH von inländischen Subunternehmern ausführen, die ihre Leistungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechneten und die Umsatzsteuer entrichteten. Die GmbH zog die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Das Finanzamt versagte der GmbH jedoch den Vorsteuerabzug. Denn eigentlich habe sie selbst die Umsatzsteuer für ihre Subunternehmer geschuldet. Daher könne sie aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auch keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
Der BFH ist dieser Ansicht aber nicht gefolgt: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur dann, wenn es sich um eine Bauleistung handelt. Jedoch sind nicht alle Leistungen, die auf dem Bau erbracht werden, auch gleich Bauleistungen. Dazu müssen sie einen Bauwerksbezug haben. Und was die Installation einer Photovoltaikanlage anbelangt, bezweifelt der BFH, dass ein Bauwerksbezug vorliegt.
Hinweis: Es handelt sich noch nicht um ein Urteil des BFH. Die Entscheidung ist lediglich im vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Bislang hat über diese Rechtsfrage weder der BFH noch der Europäische Gerichtshof befinden können. Die endgültige Antwort der obersten Gerichte bleibt also noch abzuwarten.
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