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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen
Schon seit längerem geht bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über.
Beispiel: Großhändler G liefert für 10.000 EUR netto Handys an den Einzelhändler E. Nicht G schuldet in diesem Fall die 1.900 EUR Umsatzsteuer, sondern sein Kunde, der Einzelhändler. E muss den Einkauf daher in seiner Umsatzsteuererklärung versteuern. Belastet wird E jedoch nicht, da er aus dem Einkauf einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe geltend machen kann.
Zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt es im Regelfall allerdings nicht, wenn der Rechnungsbetrag unter 5.000 EUR liegt. Erst darüber sind - alle - Unternehmer betroffen, die Mobilfunkgeräte für ihr Unternehmen einkaufen. Die Regelung ist also nicht auf Empfänger aus der Elektronikbranche beschränkt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich mit dem Begriff "Mobilfunkgerät" auseinandergesetzt. Für eine Qualifikation als solches ist demnach die Sprachübertragung entscheidend. Doch sind laut BMF auch mobile Datenerfassungsgeräte, die zum Beispiel von Kurierdiensten zum Scannen des Barcodes einer Sendung und als Unterschriftenpad eingesetzt werden, als Mobilfunkgeräte anzusehen. Denn die neueren Generationen enthalten einen SIM-Kartenslot und bieten somit die Möglichkeit, über drahtlose Mobilfunknetzwerke zu telefonieren.
Hinweis: Tabletcomputer würden nach diesem BMF-Schreiben nicht dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterliegen. Allerdings hat der Gesetzgeber zum 01.10.2014 das Umsatzsteuergesetz geändert und Tablets sowie Spielekonsolen ausdrücklich in die Regelung einbezogen. Damit ist seit diesem Zeitpunkt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch beim (Ver-)Kauf dieser Geräte zu beachten.
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