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Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet?

Läuft ein Leasingvertrag aus, gibt der Leasingnehmer den gemieteten Gegenstand zurück. Das ist der Normalfall. Ärgerlich wird es für ein Leasingunternehmen, wenn der vermietete Gegenstand nicht zurückgegeben wird.

In einem Fall aus Rumänien, über den kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, verleaste eine Gesellschaft Fahrzeuge. Einige Kunden zahlten die Leasingraten nicht, so dass das Unternehmen deren Verträge vorzeitig kündigte. In diesem Fall waren die Leasingnehmer verpflichtet, die Fahrzeuge innerhalb von drei Tagen ab dem Zeitpunkt der Kündigung zurückzugeben. Da manche aber auch die Rückgabe verweigerten, leitete die Gesellschaft gegen sie Verfahren zur Wiedererlangung der Leasinggegenstände ein. Einige der Fahrzeuge konnten jedoch nicht einmal so wiedererlangt werden.

Nachdem die Zahlungen aus den gekündigten Verträgen ausblieben, stellte die Leasinggesellschaft keine Rechnungen mehr aus und vereinnahmte insoweit auch keine Mehrwertsteuer mehr. Die Finanzverwaltung wollte die nichtzurückgegebenen Fahrzeuge dennoch umsatzversteuern.

Das Mehrwertsteuerrecht sieht bei der unentgeltlichen Überlassung von Gegenständen an einen Dritten zwar vor, dass die Zuwendung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vor allem dann nicht, wenn der EuGH - wie im Streitfall - keine unentgeltliche Zuwendung der Automobile an den Endverbraucher sieht. Da die Fahrzeuge im Rahmen eines entgeltlichen Leasingvertrags überlassen wurden, liegt auch keine unternehmensfremde Verwendung vor. Somit muss das Unternehmen die Fahrzeuge nicht versteuern. 

Hinweis: Die vorgestellte Sachlage ist vergleichbar mit einem Diebstahl aus dem Unternehmen. Auch in diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer an, da der Unternehmer das Diebesgut nicht willentlich überlassen hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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