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Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant?
Als Unternehmer sollten Sie sich bei jedem Geschäft die Frage stellen, wer eigentlich Ihr Lieferant ist. Denn für den Vorsteuerabzug brauchen Sie immer eine ordnungsgemäße Rechnung. Darin müssen unter anderem der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sein.
Das Finanzgericht München (FG) hat diesen Grundsatz erst kürzlich wieder im Verfahren eines Unternehmers bestätigt, der Warenlieferungen von einer Person erhalten hatte. Später zeigte sich jedoch, dass es sich bei dieser Person um einen Strohmann gehandelt hatte, der nicht der tatsächliche Lieferant war. Wer die Lieferungen wirklich ausgeführt hatte, ließ sich nicht mehr ermitteln. Das FG ist daher zu dem Schluss gekommen, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn es fehlte schlicht an der richtigen Anschrift des tatsächlichen Lieferanten. Name und Anschrift des Strohmanns reichen nicht.
Allerdings hat das FG ein kleines Hintertürchen offengelassen: Der Vorsteuerabzug kann in einem solchen Fall auch noch aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Vereinfacht gesagt wird dem Unternehmer der Vorsteuerabzug trotzdem gewährt, wenn er das betrügerische Verhalten des unbekannten Hintermanns nicht erkennen konnte. Seine Klage war also zum Teil erfolgreich.
Allerdings muss das Finanzamt nun erneut prüfen, ob eine Billigkeit in Betracht kommt. Dabei muss es berücksichtigen, ob der Betrug für den Unternehmer erkennbar war oder nicht, und auch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Lieferung berücksichtigen.
Hinweis: Das FG hat dem Finanzamt Hinweise dazu gegeben, wie diese Überprüfung zu erfolgen hat. Vor allem darf das Finanzamt bei der Frage nach den Ungereimtheiten und einer etwaigen Nachforschungspflicht hinsichtlich des Vertragspartners den Bogen nicht überspannen.
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