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Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden
Die Finanzlage der deutschen Kommunen ist weiterhin angespannt. Viele gehen daher dazu über, städtische Einrichtungen auf private Dritte zu übertragen. Vor allem kostenintensive Bereiche werden auf diese Weise von Pächtern übernommen.
So war auch die Ausgangssituation in einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall. Eine Gemeinde hatte ein Freibad - Grundstück inklusive Badeanlage - an einen Pächter übergeben. Dieser sollte das Bad im Auftrag der Stadt betreiben und in gleicher Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wie das zuvor die Gemeinde getan hatte. Stadt und Pächter hielten vertraglich fest, dass die Kosten für den Betrieb des Bades nicht durch die Einnahmen gedeckt würden. Der Vertrag habe das Ziel, den Badebetrieb zu sichern sowie dessen Effektivität und Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Daher zahlte die Stadt dem Pächter in der Folgezeit einen Betriebskostenzuschuss zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das zuständige Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Stadt mit der Verpachtung des Freibads überhaupt nicht unternehmerisch tätig geworden ist. Denn die Belastung aus dem Betriebskostenzuschuss war ja höher als die Einnahmen aus der Pacht.
Doch der BFH hat nun festgestellt, dass es für die Unternehmereigenschaft der Stadt nicht auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Vielmehr wird die Stadt schon allein durch die Verpachtung zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Hinweis: Wäre die Stadt nicht zum Unternehmer geworden, hätte der Pächter keine Vorsteuer aus dem Betriebskostenzuschuss abziehen können. Er hätte die Vorsteuer also an das Finanzamt zurückerstatten müssen.
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