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Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht
Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sie sich möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang).
Dies gelang kürzlich dem Betreiber einer Schwimmschule vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die Umsätze aus seinen Kursen (Baby-, Kleinkindschwimmen, Aquajogging und -fitness) umsatzsteuerbefreit sind. Der Betreiber hatte vor dem BFH geltend gemacht, dass sich die Befreiung - sofern sie sich nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz ergibt - zumindest aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) herleiten müsse.
Und in der Tat sah der BFH die Steuerbefreiung direkt im Unionsrecht begründet, denn nach einer entsprechenden Regelung (Art. 132 Abs. 1j) MwStSystRL) ist von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht steuerbefreit. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fasst unter diese Regelung nicht nur Unterrichtseinheiten, die gezielt auf eine Abschlussprüfung vorbereiten, sondern auch Tätigkeiten (außerhalb bloßer Freizeitgestaltung), bei denen eine Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln. Diese weitgefasste Definition hielt der BFH insbesondere für das Kleinkinderschwimmen für anwendbar (= Schwimmen lernen).
Hinweis: Der BFH hat noch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen zur Art des Schwimmunterrichts treffen muss.
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