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Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend
Steuerliche Verluste werden in der Regel gesondert festgestellt, wenn sie nicht direkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Wird ein Verlust in falscher Höhe festgestellt, sollte man über ein Rechtsbehelfsverfahren nachdenken, um keinen Nachteil zu erfahren.
Jedoch wirkt sich eine falsche Verlustfeststellung nicht zwangsläufig nachteilig aus: so beispielsweise bei der Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG, bei der ein bereits festgestellter Verlust beim Gewerbeertrag komplett und ungenutzt hätte wegfallen müssen. Grund war der Wechsel der Unternehmeridentität. Das Finanzamt hatte den Verlust jedoch bestehen lassen und nicht einmal nach einer Außenprüfung korrigiert.
Glück für die Gesellschaft - so urteilten die Richter des Finanzgerichts Thüringen. Denn eine bestandskräftige Verlustfeststellung beim Gewerbeertrag kann auch in den Folgejahren nicht mehr geändert werden. Vielmehr bindet die Bestandskraft der Besteuerungsgrundlage die in den nachfolgenden Erhebungszeiträumen erlassenen Gewerbesteuerbescheide bzw. Gewerbesteuermessbeträge. Die Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre müssen also um den Verlust korrigiert und der Verlust kann fortgeschrieben werden, bis er aufgebraucht ist.
Hinweis: Dieser Sachverhalt verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erlassene Bescheide zu überprüfen. Denn nicht immer hat die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids so positive Folgen für den Steuerpflichtigen. Und wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - oder das Finanzamt.
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