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Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich Ferrari als Firmenwagen: Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein? Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet? Vorsteuerabzug: Betrügerische Kfz-Lieferketten unbedingt meiden Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant? Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar

Der günstige 25%ige Abgeltungsteuersatz darf nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Kapitalgesellschaft (bestimmte) Kapitalerträge an einen Anteilseigner zahlt, der zu mindestens 10 % an jener beteiligt ist. Diese Ausschlussregelung gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Letztere Fallvariante hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil erheblich eingeschränkt.

Im Urteilsfall hatte eine Großmutter einer GmbH ein festverzinsliches Darlehen gewährt, an der ihre beiden Enkel (zu je 36 %) und ihre Tochter (zu 28 %) beteiligt waren. Die erhaltenen Zinsen sollte sie nach Auffassung des Finanzamtes mit ihrem (höheren) persönlichen Steuersatz versteuern. Eine ermäßigte 25%ige Besteuerung versagte das Amt, da es sich nach dessen Ansicht um nahestehende Personen handelte.

Vor dem BFH konnte die Frau jedoch einen Erfolg auf ganzer Linie verbuchen. Das Gericht sprach ihr den günstigen Steuertarif zu und urteilte, dass die beteiligten Personen keine einander nahestehenden Personen im Sinne der Ausschlussregelung sind. Laut Entscheidung ist von einem solchen Näheverhältnis nur auszugehen, wenn

  • eine beteiligte Person auf die andere einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • dieser Einfluss durch einen Dritten auf beide Beteiligte ausgeübt werden kann,
  • eine der Personen bei der Vereinbarung der Bedingungen der Geschäftsbeziehungen imstande ist, einen Einfluss auf die andere Person auszuüben, der außerhalb dieser Geschäftsbeziehung liegt oder
  • eine der Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die andere Person Einkünfte erzielt.

Der BFH sah im Urteilsfall keine dieser Varianten als erfüllt an.

Hinweis: Allein die Tatsache, dass Gläubiger und Anteilseigner aus der gleichen Familie stammen, führt also nicht dazu, dass es sich um "nahestehende Personen" im Sinne der einkommensteuerlichen Ausschlussregelung handelt. Demnach können also auch Darlehensverhältnisse unter nahen Angehörigen zu einer ermäßigten 25%igen Besteuerung der Kapitalerträge führen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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