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Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen
Wenn Sie Ihrer GmbH ein Darlehen gewähren, sollten Sie eine bestimmte Regelung im Einkommensteuergesetz kennen. Laut dieser ist der günstige 25%ige Abgeltungsteuersatz auf die erzielten Kapitalerträge nicht anwendbar, sofern die Erträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an jener beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Regelung kürzlich auf den Prüfstand gestellt und dabei die 10-%-Grenze als verfassungsgemäß eingestuft.
Im Entscheidungsfall hatte ein Alleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt und hierfür in 2009 Zinseinkünfte von rund 16.000 EUR bezogen. Nachdem das Finanzamt die Zinsen der tariflichen Einkommensteuer unterworfen hatte (Steuersatz bis zu 45 %), klagte der Gesellschafter auf Anwendung des günstigen 25%igen Abgeltungsteuersatzes mit dem Argument, dass der Gesetzgeber mit 10 % eine willkürliche Grenze gezogen habe.
Der BFH entschied jedoch, dass das Amt die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zu Recht verwehrt hatte. Als Alleingesellschafter fiel der Kläger unter die einkommensteuerliche Ausschlussregelung für mindestens zu 10 % beteiligte Anteilseigner. Diese Vorschrift verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die vorliegende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen ist gerechtfertigt, da bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH nicht die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Weil der Gesetzgeber durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindern wollte, würde eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlen.
Hinweis: Das Einkommensteuergesetz sieht noch andere Ausschlussregelungen vor, die allesamt das Ziel verfolgen, einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des günstigen Abgeltungsteuersatzes entgegenzuwirken. Sofern der günstige Abgeltungsteuersatz wie im Urteilsfall ausgeschlossen ist, gibt es jedoch auch einen positiven Effekt: Die für abgeltend besteuerte Kapitalerträge geltende Verlustabzugsbeschränkung und das Werbungskostenabzugsverbot entfallen dann nämlich.
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