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Firmenwagen des Ehegatten: Nutzung im Betrieb des anderen Ehegatten ist nicht zusätzlich abziehbar
Betriebsausgaben verbuchen zu können, ohne die Kosten dabei selbst getragen zu haben - dieses Ansinnen führte kürzlich eine Unternehmerin aus Sachsen-Anhalt bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die Frau hatte für betriebliche Fahrten, die für ihr Einzelunternehmen angefallen waren, einen Pkw genutzt, der zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes gehörte. Dieser hatte sämtliche Pkw-Kosten getragen und bereits als Betriebsausgaben verbucht; für die private Nutzung des Fahrzeugs hatte er zudem einen Vorteil nach der 1-%-Methode versteuert. Die Frau vertrat die Ansicht, dass sie die Fahrten zusätzlich mit 0,30 EUR pro Kilometer als Betriebsausgaben in ihrem Unternehmen abziehen kann.
Der BFH versagte ihr jedoch den Abzug der Fahrtkosten und wies darauf hin, dass Betriebsausgaben nur anzunehmen sind, wenn eigene Aufwendungen vorliegen. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Ehemann die Fahrzeugkosten übernommen hatte.
Auf Seiten des Ehemannes ergaben sich durch die betrieblichen Fahrten der Ehefrau aber keine steuererhöhenden Folgen, da der BFH diese Nutzung bereits durch den Ansatz des 1%igen Nutzungsvorteils als abgegolten ansah.
Hinweis: Das Urteil erscheint sachgerecht, denn ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug bei der Ehefrau hätte dazu geführt, dass sich dieselben Fahrtkosten doppelt steuermindernd auswirken. Wenn Ehegatten eine abweichende Zuordnung der Betriebsausgaben anstreben, sollten sie eine Kostenbeteiligung oder Mietzahlung für den Pkw schriftlich vereinbaren und auch tatsächlich umsetzen. Zwar ist es im Falle einer späteren Zusammenveranlagung unerheblich, ob der eine oder der andere Ehegatte die Betriebsausgaben abgezogen hat. Eine saubere Abgrenzung kann aber beispielsweise wichtig sein, wenn der Gewinn eines Ehegatten als Bemessungsgrundlage für andere Leistungen (z.B. das Elterngeld) herangezogen wird.
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