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Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss genau bezeichnet sein
Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung des Leistungsempfängers.
In einem Fall, den das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich entschieden hat, war genau das das Problem: Eine Apothekerin hatte eine Apotheke erworben und unter ihrem persönlichen Namen weitergeführt. Der Firmenname, den sie ebenfalls weiterbenutzte, lautete "Apotheke in der xxx Klinik". Die Apothekerin erwarb unter anderem Arzneien von der Schering GmbH. Die Rechnungen adressierte Schering an die "Apotheke in der xxx Klinik" - versah diese allerdings zusätzlich mit dem Namen des alten Apothekers.
Diese Rechnungen erkannte das FG nicht als ordnungsgemäß an. Denn grundsätzlich reicht es zwar aus, in einer Rechnung den Firmennamen des Leistungsempfängers anzugeben. Die zusätzliche Angabe des Vorbesitzernamens macht die Rechnung aber falsch. Durch den Zusatz wird nämlich der Anschein erweckt, dass der alte Inhaber die Apotheke weiterhin betreibt. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, weil er die Apotheke an die neue Besitzerin verkauft hat. Hätte Schering in den Rechnungen lediglich die " Apotheke in der xxx Klinik" angegeben, hätte die Apothekerin auch keine Probleme bei der Vorsteuer bekommen.
Hinweis: Für den Vorsteuerabzug muss die Apothekerin die Rechnung nun berichtigen lassen. Allerdings wirkt diese Maßnahme nach Auffassung des FG erst für die Zukunft. Ist schon ein Vorsteuerabzug beansprucht worden, muss die Apothekerin dafür Zinsen bezahlen.
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