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Ordnungsgemäße Rechnung: Zahlenkolonne reicht nicht als Leistungsbeschreibung aus

Das Schreiben von Rechnungen kann gefährlicher sein als man denkt! Denn das Umsatzsteuerrecht kennt den Grundsatz, dass derjenige, der in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, die Steuer auch schuldet. Und das gilt unabhängig davon, ob die bezeichnete Lieferung tatsächlich ausgeführt wird oder nicht. 

Beispiel: Der Unternehmer U1 stellt eine Rechnung gegenüber dem Unternehmer U2 über eine Warenlieferung aus. Die beiden haben von Anfang an vereinbart, dass U1 gar keine Ware liefern soll. Vielmehr soll U2 aus der Rechnung zum Schein die Vorsteuer ziehen können. Als Leistungsbeschreibung gibt U1 lediglich eine Zahlenkolonne an. 

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kommt in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass der Aussteller die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet. Denn auch eine Rechnung, die ohne Lieferung zur Steuerschuld führt, muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie muss Angaben zu den folgenden Punkten enthalten: 

  • den Rechnungsaussteller,
  • den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt und
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. 

Fehlt eine der genannten Angaben, liegt formal keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Es kommt dann auch nicht zur Steuerschuld, da ja gar keine Lieferung getätigt worden ist.

In dem Fall vor dem FG war die Beschreibung der vermeintlichen Leistung nicht korrekt: Die Zahlenkolonnen in der Rechnung gingen nicht als ordnungsgemäße Beschreibung des (fiktiven) Liefergegenstands durch. Der betroffene Unternehmer hatte also Glück. 

Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen; die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist bereits anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH das Problem der "Zahlenkolonne" beurteilt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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