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Informationen für Unternehmer

Rechnungsberichtigung: Wirkt die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück?

Unvollständige oder unrichtige Angaben in Rechnungen führen zu Problemen beim Vorsteuerabzug.

Beispiel: Unternehmer U1 liefert eine Ware an den Unternehmer U2. U1 vergisst die Angabe seiner Steuernummer in der Rechnung. Die Rechnung liegt dem U2 im Oktober 2012 vor. Er macht einen Vorsteuerabzug daraus geltend. Im Januar 2015 fällt bei einer Betriebsprüfung auf, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist. Daher ergänzt U1 diese mit seiner Steuernummer.

Nunmehr tritt folgendes Problem auf: Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug rückwirkend seit Oktober 2012. Daher muss U2 die Vorsteuer mit 6 % pro Jahr verzinsen. Die korrigierte Rechnung wirkt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nämlich erst ab Januar 2015.

An dieser Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts ist in diesem Fall durch die Ergänzung der Steuernummer ein Vorsteuerabzug von Anfang an möglich. Damit wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück. Zinsen müssen daher nicht gezahlt werden.

Zur Klärung dieser Frage hat das FG das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen. Dieser wird nun abschließend über das Problem entscheiden.

Hinweis: Sofern Sie von dieser Problematik betroffen sind, werden wir die nötigen Schritte einleiten. Sollten Ihnen Mängel (z.B. fehlende Steuernummer, falsche Adresse) auf einer Rechnung auffallen, bitten Sie den Vertragspartner schnellstmöglich um eine Korrektur.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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