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Kleinunternehmer: Bei Erteilung einer Gutschrift lauern Gefahren

Normalerweise stellt der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger eine Rechnung aus. Das Umsatzsteuerrecht lässt es aber auch zu, dass der Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt. Diese Gutschrift ersetzt dann die Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts, denn sie wirkt - solange der leistende Unternehmer diesem Dokument nicht widerspricht - wie eine Rechnung, die er selbst ausgestellt hat.

Bislang ist jedoch unklar, was gilt, wenn der Leistende ein Kleinunternehmer ist, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, und der Leistungsempfänger dies nicht beachtet. 

In dem kürzlich vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall hatte der Leistungsempfänger mehrere Gutschriften gegenüber einem Vertragspartner ausgestellt. Obwohl dieser als Kleinunternehmer keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aufstellen durfte, war die Umsatzsteuer in den Gutschriften ausgewiesen. 

Der leistende Unternehmer widersprach den Gutschriften nicht. Nach Ansicht des FG schuldet er daher die in den Gutschriften gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Obwohl der Leistungsempfänger den Fehler gemacht hat, muss der Leistende aktiv werden und den Gutschriften in einem solchen Fall widersprechen.

Hinweis: In dem konkreten Sachverhalt hatte der leistende Unternehmer die Gutschriften sogar unterschrieben wieder an den Leistungsempfänger zurückgeschickt. Auch deshalb nahm das FG eine Steuerschuld an. Richtig ist in einem solchen Fall, den Gutschriften sofort nach Erhalt zu widersprechen. Über die Zusendung des Widerspruchs an den Leistungsempfänger sollte außerdem ein Nachweis vorliegen (z.B. Faxprotokoll, Einschreiben mit Rückschein).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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