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Kein Freiberufler: Politikberater unterliegt der Gewerbesteuer

Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ausgeübt wird, ist insbesondere aus gewerbesteuerlicher Sicht relevant, da freiberufliche Tätigkeiten ausschließlich Einkommensteuer (und ggf. Umsatzsteuer) auslösen, während ein sogenannter stehender Gewerbebetrieb zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegt.

Eine Einordnung als Freiberufler begehrte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich auch ein selbständiger Politikberater. Er hatte über Jahre hinweg erhebliche Einkünfte damit erzielt, aktuelle Gesetzgebungsverfahren für seine Auftraggeber (u.a. Wirtschaftsunternehmen und Anwaltskanzleien) aufzubereiten. Dabei verstand er sich als begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren und eine Art "wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent". Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ Gewerbesteuermessbescheide für mehrere zurückliegende Jahre. Der Berater hingegen wollte sich als Freiberufler anerkannt wissen und erklärte, dass er selbständig schriftstellerisch und wissenschaftlich tätig gewesen sei und zudem einen Beruf ausübe, der dem eines Journalisten ähnlich sei. All diesen Argumenten folgte der BFH jedoch nicht. Die Bundesrichter nahmen eine gewerbliche Tätigkeit an und nannten folgende Gründe:

  • Die Tätigkeit war nicht wissenschaftlicher Natur, da sich die erstellten Ausarbeitungen inhaltlich im Wesentlichen auf eine Zusammenfassung bestimmter Vorgänge beschränkten und die eigene Bewertung nicht die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit erreichte. Der Berater hatte zudem keine eigenen Fragestellungen erforscht oder grundsätzliche Fragen geklärt.
  • Auch war der Berater keiner schriftstellerischen Tätigkeit nachgegangen, da er sich mit seinen Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen geschlossenen Adressatenkreis (seine Auftraggeber) gewandt hatte.
  • Wegen der mangelnden Ausrichtung auf die Öffentlichkeit war auch eine journalistenähnliche Tätigkeit auszuschließen. Auch wenn die Auftraggeber des Politikberaters die von ihm erarbeiteten Informationen mitunter an die Öffentlichkeit weitergaben, stand dies nicht einer Verbreitung über Presse, Fernsehen oder Internet gleich, die von Journalisten regelmäßig gewählt wird.

Hinweis: Wesentliches Merkmal für ein journalistisches (freiberufliches) Berufsbild ist demnach der Umstand, dass die Tätigkeit auf eine Information der Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Wer in der Beratungsbranche oder als Lobbyist tätig ist und dabei auch journalistische Teilbereiche abdeckt, findet in den Urteilsgründen wichtige Abgrenzungskriterien zu der Frage, ob seine Tätigkeit freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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