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Kindertagespflege: Umsatzsteuerfreiheit setzt keine Vermittlung durchs Jugendamt voraus

Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die Kindertagespflege vor. In einem neueren Schreiben hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass auch die private Kindertagespflege ohne Vermittlung durch das Jugendamt steuerfrei ist. 

Beispiel: Die Verträge, die Tagesmutter T mit den Eltern der betreuten Kinder geschlossen hat, sind zwar ohne Vermittlung durch das Jugendamt zustande gekommen. Grundsätzlich ist T aber qualifiziert, Leistungen der Kindertagespflege nach den sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.

Die Tagesmutter erbringt ihre Leistungen selbständig und ist damit Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Im Prinzip müsste sie daher Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings greift hier die Steuerbefreiung. Denn sie ist "als Tagespflegeperson geeignet" und könnte entsprechend der sozialrechtlichen Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch VIII vermittelt werden. Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich eine Vermittlung durch das Jugendamt erfolgt. Die Leistungen sind also auch dann steuerfrei, wenn die Eltern die Verträge direkt mit der Tagesmutter abschließen. 

Hinweis: Es kann passieren, dass das Finanzamt einen Nachweis über die sozialrechtliche Eignung verlangt. Diese Bescheinigung stellt das zuständige Jugendamt aus. Bei einem dauerhaften Jahresumsatz unterhalb von 17.500 EUR greift im Übrigen die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Dann fällt ohnehin keine Umsatzsteuer an.   

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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