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Dorffest der Gemeinde: Eintrittsgelder unterliegen ermäßigtem Umsatzsteuersatz
Für Leistungen von Schaustellern hält das Gesetz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % bereit. Begünstigt sind nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung unter anderem Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen und andere "Lustbarkeiten", die auf Jahrmärkten, Volks- und Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen stattfinden.
Eine Thüringer Gemeinde konnte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen, dass ihr diese Steuersatzermäßigung auch für Eintrittsgelder zuerkannt wird, die sie im Zuge von Dorffesten vereinnahmt hatte. Die Gemeinde hatte ein solches Fest alljährlich ausgerichtet und zu diesem Zweck (als Veranstalterin) diverse Verträge mit auftretenden Musikgruppen abgeschlossen. Sie hatte unter anderem für die Veranstaltungsräume samt Bühne gesorgt, den erforderlichen Strom bereitgestellt sowie die kostenlose Verpflegung und Unterbringung der auftretenden Künstler sichergestellt. Nach außen hin war sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung aufgetreten. Die von ihr erzielten Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf für das Dorffest hatte das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen.
Der BFH setzte den Steuerzugriff auf 7 % herab und erklärte, dass die Eintrittsgelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Schaustellerleistungen unterliegen. Diese Ermäßigung begünstigt Umsätze, die auf einer nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung beruhen. Unerheblich ist, ob der Schausteller seine Darbietungen selbst in Eigenregie aufführt oder im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Es genügt für die Begünstigung im Urteilsfall, dass die Gemeinde die Umsätze im eigenen Namen mithilfe von selbst engagierten Schaustellergruppen ausgeführt hat. Unerheblich war für das Gericht, dass das alljährliche Dorffest immer am selben Ort stattgefunden hatte.
Hinweis: Bereits 2002 hatte der BFH entschieden, dass auch Umsätze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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