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Schwarzarbeit: Schätzung der Lohnsteuer ohne Mitwirkung des Arbeitgebers
Schwarzarbeit ist kriminell und strafrechtlich verboten. Die steuerrechtlichen Konsequenzen musste kürzlich ein Kabelrecyclingunternehmer spüren: Er sah sich einem Haftungsbescheid von über 55.000 EUR Lohnsteuer gegenüber, welche er nach einer Zollprüfung ans Finanzamt zahlen sollte.
Als Schätzgrundlage ermittelte das Finanzamt die vom Unternehmer eingekauften Kabel und kalkulierte mittels einer Faustformel den Arbeitseinsatz in Stunden je Tonne. Abzüglich der ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitnehmer blieb eine Differenz, die es mit einem typischen Stundensatz und entsprechender Lohnsteuer hochrechnete. Nach Auffassung des Unternehmers zu Unrecht und in der Höhe nicht richtig. Er führte im Klageverfahren aus, dass bei der Schätzung der Lohnsumme gar nicht berücksichtigt sei, dass unterschiedliche Materialien recycelt werden. Und unterschiedliche Materialien erfordern unterschiedlichen Arbeitseinsatz.
Weitere Aussagen wollte der Unternehmer aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens nicht machen, um sich nicht selbst zu belasten. Die Mitwirkungspflichten sind in einem solchen Fall jedoch keineswegs reduziert.
Ohne Mitwirkung des Klägers konnte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt keine realistischere Schätzung machen. Denn in solchen Fällen dürfen nur in ganz engem Rahmen eigene Ermittlungen angestellt werden. Somit blieb es bei der ungenauen Schätzung und dem Haftungsbescheid von über 55.000 EUR.
Hinweis: Schwarzarbeiter wollen bezahlt werden - und das geht nur mit Schwarzeinnahmen. Wer sich einmal auf diese Spirale einlässt, kommt nur schwer heraus. Sollten Sie sich in einer solchen befinden und entkommen wollen, können Sie sich trotz der Strafbarkeit an uns wenden. Denn Steuerberater sind - ähnlich wie Ärzte und Rechtsanwälte - zur Geheimhaltung verpflichtet.
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